Artikel 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens

Das Patentamt eines ausgewählten Staates darf vor Ablauf der 30-Monats-Frist eine internationale Anmeldung nicht inhaltlich prüfen. Auf Antrag des Anmelders kann jedes Patentamt eines ausgewählten Staates die Anmeldung prüfen und bearbeiten.
Artikel 40 PCT
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